Für Zeitarbeit im Bäderbetrieb gilt in Deutschland der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) gemeinsam mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP). Dieser Rahmentarifvertrag regelt Entgeltgruppen, Zuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eine branchenspezifische Lohnuntergrenze. Zusätzlich können Branchenzuschlagstarifverträge greifen, die eine weitere Angleichung an die Vergütung der Stammbelegschaft vorsehen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen, die Bäderbetreiber beim Einsatz von Zeitarbeitskräften kennen sollten.
Welche Tarifwerke regeln die Vergütung von Zeitarbeitskräften im Bäderbetrieb?
Die Vergütung von Zeitarbeitskräften im Bäderbetrieb richtet sich in erster Linie nach dem Entgelttarifvertrag der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, den der GVP gemeinsam mit den acht Einzelgewerkschaften des DGB abgeschlossen hat. Dieser Tarifvertrag legt Entgeltgruppen, Mindestlöhne und weitere Arbeitsbedingungen verbindlich fest und gilt für den überwiegenden Teil der Zeitarbeitsbranche.
Konkret sieht der aktuelle Tarifabschluss vom September 2025 eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze vor, die der Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Entgelttarifvertrags entspricht. Mit 14,96 Euro liegt diese Untergrenze deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Für Bäderbetreiber bedeutet das: Jede Zeitarbeitskraft, die Sie im Schwimmbad oder in der Saunaanlage einsetzen, erhält mindestens diesen Stundenlohn, unabhängig davon, welches Zeitarbeitsunternehmen Sie beauftragen.
Ergänzend zum Grundtarifwerk können sogenannte Branchenzuschlagstarifverträge gelten. Diese Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden einzelner Branchen sehen gestaffelte Zuschläge auf den Zeitarbeitslohn vor, je länger eine Kraft im selben Einsatzbetrieb tätig ist. Ob und in welchem Umfang ein Branchenzuschlag für öffentliche Bäder oder kommunale Einrichtungen greift, hängt davon ab, ob für den jeweiligen Einsatzbetrieb ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Was bedeutet der Equal-Pay-Grundsatz für Zeitarbeit im Schwimmbad?
Der Equal-Pay-Grundsatz bedeutet, dass Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes im Schwimmbad grundsätzlich Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt haben wie vergleichbare Festangestellte des Einsatzbetriebs. Dieser Grundsatz ist in Paragraf 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verankert und setzt die EU-Zeitarbeitsrichtlinie in deutsches Recht um.
In der Praxis wird von diesem Grundsatz häufig durch die Anwendung des einschlägigen Zeitarbeitstarifvertrags abgewichen. Das ist rechtlich zulässig, solange der Tarifvertrag die festgesetzte Lohnuntergrenze nicht unterschreitet. Für Bäderbetreiber heißt das konkret: Wenn das von Ihnen beauftragte Zeitarbeitsunternehmen tarifgebunden ist und den DGB/GVP-Tarifvertrag anwendet, muss es nicht zwingend den Lohn eines vergleichbaren „Bademeisters“ Ihrer Stammbelegschaft zahlen, sondern richtet sich nach den tariflichen Entgeltgruppen der Zeitarbeitsbranche.
Nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von neun Monaten beim selben Entleiher greift jedoch der Equal-Pay-Anspruch vollständig, sofern kein Branchenzuschlagstarifvertrag eine andere Regelung trifft. Das ist ein Aspekt, den Sie bei der Planung längerer Einsätze im Blick behalten sollten.
Gibt es branchenspezifische Zuschläge für Zeitarbeit in Bädern und Wellnessanlagen?
Ja, branchenspezifische Zuschläge sind möglich, aber nicht automatisch für alle Bäder und Wellnessanlagen garantiert. Ob ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt, hängt davon ab, welcher Branche der Einsatzbetrieb zuzuordnen ist und ob für diese Branche ein entsprechender Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart wurde.
Für kommunale Bäder, die dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, kann der Branchenzuschlagstarifvertrag für den öffentlichen Dienst relevant sein. Dieser sieht gestaffelte Zuschläge vor, die mit zunehmender Einsatzdauer steigen und die Zeitarbeitsvergütung schrittweise an das Niveau der Stammbelegschaft angleichen. Für private Wellnessanlagen und Saunalandschaften ist die Zuordnung weniger eindeutig und muss im Einzelfall geprüft werden.
Neben den Branchenzuschlägen regelt der allgemeine Zeitarbeitstarifvertrag auch Mehrarbeitszuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Gerade im Bäderbetrieb, wo Wochenendschichten und Feiertage zum Alltag gehören, sind diese Zuschläge ein relevanter Kostenfaktor, den Sie bei der Kalkulation einplanen sollten.
Welche Pflichten haben Bäderbetreiber beim Einsatz von Zeitarbeitskräften?
Als Entleiher tragen Sie als Bäderbetreiber klare Mitverantwortung beim Einsatz von Zeitarbeitskräften. Sie sind verpflichtet, den eingesetzten Kräften dieselben Arbeitsbedingungen zu gewähren wie Ihrer Stammbelegschaft, soweit es um Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit und Urlaub geht. Das Arbeitsentgelt hingegen verantwortet das Zeitarbeitsunternehmen als formaler Arbeitgeber.
Konkret bedeutet das für den Bäderbetrieb:
- Sie müssen Zeitarbeitskräften Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Pausenräumen, Kantinen und Sanitäranlagen gewähren, gleichwertig zur Stammbelegschaft.
- Sie sind für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Einsatzort verantwortlich, also auch für die Einweisung in sicherheitsrelevante Abläufe im Schwimmbad.
- Die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gilt pro Zeitarbeitskraft und Einsatzbetrieb. Eine Verlängerung ist nur durch Tarifvertrag möglich.
- Sie sind verpflichtet, den Betriebsrat vor dem Einsatz von Zeitarbeitskräften zu informieren und dessen Zustimmungsrechte zu beachten, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist.
Zeitarbeitsunternehmen werden von der Bundesagentur für Arbeit und dem Zoll auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften kontrolliert. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Achten Sie daher darauf, nur mit Zeitarbeitsunternehmen zusammenzuarbeiten, die über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügen.
Wann ist Zeitarbeit im Bäderbetrieb sinnvoll und wann nicht?
Zeitarbeit im Bäderbetrieb ist dann sinnvoll, wenn Sie kurzfristige Personalengpässe überbrücken, Saisonspitzen abdecken oder krankheitsbedingte Ausfälle kompensieren müssen. Sie ist weniger geeignet als dauerhafter Ersatz für eine stabile Stammbelegschaft, weil die Einarbeitungszeit, die Fluktuation und die Gesamtkosten bei langfristigem Einsatz steigen.
Situationen, in denen Zeitarbeit im Bäderbetrieb nützlich ist
- Saisonale Spitzen im Freibad, wenn der Personalbedarf kurzfristig und zeitlich begrenzt ist
- Überbrückung von Krankheits- oder Urlaubsausfällen bei Aufsichtspersonal und „Bademeistern“
- Eröffnung eines neuen Bereichs oder einer neuen Anlage, bis Festpersonal gefunden ist
- Abdeckung von Schichten, für die intern keine qualifizierten Kräfte verfügbar sind
Situationen, in denen Zeitarbeit weniger geeignet ist
- Dauerhafter Ersatz für Stammpersonal, weil die Verrechnungssätze langfristig höher sind als eine Festanstellung
- Tätigkeiten mit sehr hohem Einarbeitungsaufwand oder spezifischen Zertifizierungsanforderungen, die kurzfristig nicht erfüllbar sind
- Einsätze, die die 18-Monats-Grenze überschreiten sollen, ohne dass ein entsprechender Tarifvertrag eine Verlängerung ermöglicht
Für viele Bäder ist Zeitarbeit ein nützliches Werkzeug in einem Mix aus Festanstellungen, Minijobs und flexiblen Kräften. Der strukturelle Fachkräftemangel in der Branche macht deutlich, dass kein einzelnes Modell alle Herausforderungen löst. Zeitarbeit schließt Lücken, ersetzt aber keine nachhaltige Personalstrategie.
Wie Bädercoach Sie bei Zeitarbeit im Bäderbetrieb unterstützt
Der Einsatz von Zeitarbeitskräften im Schwimmbad oder in der Saunaanlage stellt Sie vor praktische Fragen: Welche Qualifikationen müssen die Kräfte mitbringen? Wie stellen Sie sicher, dass der Betrieb auch bei kurzfristigen Ausfällen läuft? Genau hier setzen wir an. Als spezialisierter Partner für Wasser- und Wellnessanlagen bieten wir über unsere Bädercoach-Leistungen passgenaue Lösungen, die über klassische Zeitarbeit hinausgehen:
- Flexible Personalvermittlung von qualifizierten „Bademeistern“, Rettungsschwimmern und Fachkräften für Bäderbetriebe, kurzfristig und bundesweit
- Komplettes Betriebsmanagement für Freibäder und Hallenbäder, wenn Sie nicht nur einzelne Schichten, sondern den gesamten Betrieb absichern möchten
- Schulungsangebote über unsere Online-Akademie, damit eingesetzte Kräfte gesetzeskonforme und dokumentierte Einweisungen erhalten
- Unterstützung bei der langfristigen Personalplanung, damit saisonale Engpässe nicht zur Dauersituation werden
Wenn Sie wissen möchten, welche Lösung für Ihre Anlage am besten passt, freuen wir uns auf ein Beratungsgespräch mit Ihnen.



